Die Unterstützungskasse ist rechtlich gesehen eine selbstständige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber durchführt.
Der Arbeitgeber ist an dieser Unterstützungskasse beteiligt und zahlt Beiträge für den oder die Arbeitnehmer ein. Bei der Anlage des eingebrachten Kapitals unterliegt die Unterstützungskasse keinen Auflagen.
Der Rechtsanspruch besteht nur gegenüber dem Arbeitgeber. Ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Unterstützungskasse selbst besteht nicht.
Für den Fall der Insolvenz besteht eine Sicherungspflicht des Arbeitgebers über den Pensionssicherungsverein.
Gerne helfe ich Ihnen weiter.